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| Führerschein mit 17
*NEU* Klasse B Klasse BE Klasse M Klasse S Klasse A1 Klasse A (beschränkt) Klasse A (unbeschränkt) Klasse C / CE Klasse L Klasse T Mofa |
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Führerschein mit 17 *NEU* (begleitetes Fahren, BF 17)
Als letztes der 16 Bundesländer macht nun auch
Baden-Württemberg beim Modellversuch des Führerscheins ab 17 mit. Etwa mit 16
1/2 Jahren kann man sich für die Führerscheinklasse B oder BE anmelden,
absolviert ganz normal die theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung
und erhält frühestens mit 17 Jahren eine sog. Prüfungsbescheinigung. Bis zum 18.
Geburtstag darf man nur mit einer Begleitperson fahren.
Ausführliche Informationen zum begleiteten Fahren.
Klasse B (der “Autoführerschein”)
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
3500 kg und höchstens 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz).
Auch mit Anhängern
Die Klasse B beinhaltet die Klassen M und L
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Klasse BE (der “Anhängerführerschein fürs Auto”)
Zugfahrzeuge der Klasse B, mit Anhängern, für die der Führerschein Klasse B
nicht ausreicht.
Mindestalter: 18 Jahre
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Klasse M (der “Mopedführerschein”)
Krafträder mit höchstens 50 cm³ Hubraum und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h. Krafträder der Klasse M, die bis zum
31.12.2001 erstmals zugelassen werden, dürfen noch 50 km/h laufen.
Mindestalter: 16 Jahre
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Klasse S (Micro-Cars, Trikes und Quads)
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, max. 45 km/h, max. 50 cm³ (Benzinmotor) bzw. max. 4 kW (Diesel- und Elektromotor), Leermasse max. 350 kg (bei Elektromotor gemessen ohne Batterien)
Mindestalter: 16 Jahre
Klasse A1 (der Führerschein für Leichtkrafträder)
Krafträder mit höchstens 125 cm³ Hubraum und höchstens 11 kW (ca. 15 PS)
Motorleistung. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur
Leichtkrafträder fahren, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
nicht mehr als 80 km/h beträgt.
Mindestalter: 16 Jahre
Die Klasse A1 beinhaltet die Klasse M
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Klasse A beschränkt (der Motorradführerschein mit
Leistungsbeschränkung)
Krafträder mit einer Motorleistung von höchstens 25 kW (= 34 PS) und einem
Verhältnis von Leistung / Leergewicht von höchstens 0,16 kW/kg. Die
Leistungsbeschränkung wird nach zweijährigem Führerscheinbesitz automatisch
aufgehoben.
Mindestalter: 18 Jahre
Die Klasse A (beschränkt) beinhaltet die Klassen A1 und M
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Klasse A unbeschränkt (der Motorradführerschein ohne
Leistungsbeschränkung)
Zur „offenen“ Klasse A führen zwei Wege:
1. Der so genannte Direkteinstieg mit einer Ausbildung und Prüfung auf einem
Motorrad ohne Leistungsbeschränkung.
Mindestalter: 25 Jahre
2. Wer die Klasse A beschränkt zwei Jahre besitzt, bekommt die unbeschränkte
Klasse A automatisch nach zwei Jahren. Hierfür ist weder eine Ausbildung, eine
Prüfung noch eine Umschreibung des Führerscheins nötig.
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Klasse C (der „Lkw-Führerschein“)
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse über
7500 kg und höchstens 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz), auch mit Anhängern bis
750 kg zul. Gesamtmasse.
Mindestalter: 18 Jahre, gewerbliche Güterbeförderung jedoch erst ab 21 Jahren.
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Klasse CE (der Führerschein für Lkw mit Anhänger und
Sattelkraftfahrzeuge)
Fahrzeuge der Klasse C mit Anhängern über 750 kg zul. Gesamtmasse.
Mindestalter: 18 Jahre, gewerbliche Güterbeförderung jedoch erst ab 21 Jahren.
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Klasse L
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, auch mit Anhängern bis
25 km/h.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h, auch mit
Anhängern.
Mindestalter: 16 Jahre
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Klasse T
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres: 40 km/h), auch mit Anhängern. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
der Land- und Forstwirtschaft bis 40km/h, auch mit Anhängern.
Mindestalter: 16 Jahre
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Mofa
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max.
25 km/h.
Mindestalter: 15 Jahre
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